Ein Ehrenamt muß sich lohnen!

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Satzung des Kleingartenvereins Erholung e.V. (Herne)

 

Allein aufgrund dieser Zeilen muss man sich doch fragen, wieso ein Vereinsvorsitzender, nennen wir ihn Paul „Conny“ König, dem Verein im Jahr 2300 Euro zukommen lässt?

Schauen wir doch einmal, was Herr König als Gegenleistung vom Kleingartenverein bekommt.

Als erstes sticht die Verpachtung des Vereinsheim ins Auge, 3 Räume, Toiletten und bei Bedarf auch der Saal des Vereinsheim. Natürlich ist dieses Vereinsheim voll möbliert, Geschirr und elektrische Geräte sind vorhanden.  Eine eventuell notwendige Renovierung wird durch Pflichtstunden der Pächter, nicht der Mitglieder, gewährleistet.

So verwundert es auch nicht, dass die Pächter der Parzellen und nicht alle Vereinsmitglieder für Wasser, Gas, und Strom aufkommen, schließlich dient ja das Vereinsheim zur Förderung der Kleingartengemeinschaft, der Fachberatung (eher nicht) und der sogenannten Fördermitglieder. Die Abwassergebühren brauchen nicht berechnet werden, da das Vereinsheim zwar seit 2008 unter diesem Vorsitzenden und Vereinswirt an die Kanalisation angeschlossen wurde, aber vermutlich vergessen wurde, dieses auch an den verantwortlichen Stellen anzumelden. So spart man sich die Gebühren.

Durchaus erscheint die Verpachtung (warm) für 2300 Euro im Jahr durch den Verein großzügig, Herr König müsste allerdings eine Menge Bier ausschenken. So ist doch die kostenfreie Leihgabe von Biertischgarnituren und auch des Beamers mit Leinwand nur im Interesse der gesamten Mitglieder.

Folgendermaßen muss man den Einfallsreichtum des Vereinswirtes König doch loben, wenn er für die Mitglieder seines Vereins über sein privates Sky-Abo die Bundesliga öffentlich vorführt.

Das nun auch die GEZ- und die Telefongebühren der Verein trägt, verwundert nun nicht wirklich.

Vielleicht wurde deshalb der Mitgliedsbeitrag der Parzellenpächter von 40 auf 48 Euro erhöht.

Nun bietet dieses Modell unter dem Strich eine Menge Vorteile.

Als Vorsitzender des Vereins kann Herr König für den Stadtverband der Gartenfreunde Herne-Wanne e.V. die Räumlichkeiten für die ursächlichen kleingärtnerischen Handlungen wie Skattuniere oder als Pausenstationen beim Wandertag anbieten. So hat Herr König auf der einen Seite als Vorsitzender eine gute Presse und als Vereinswirt eine zusätzliche Einnahme mit kostenfreier Werbung.

Wenn man jetzt bedenkt, dass weder Herr König noch der Kleingartenverein eine Schankerlaubnis besitzen, Herr König keinen Gewerbeschein besitzt, ist dieses Geschäftsmodell doch kostensparend.

Schließlich hat Herr König das Hausrecht und hat nur Gäste (Vereinsmitglieder?) ,die er bewirtet. Also gelten nicht das Gaststättengesetz, die Gewerbeordnung, das Jugendschutzgesetz oder Nichtraucherschutzgesetz.  Somit fallen natürlich auch keine Steuern an.

Vereinsheim KGV Erholung e.V.

Wenn jemand nun meint, dass dieses Geschäftsgebaren nicht mit dem gemeinnützigen Charakter eines Kleingartenvereins zu tun hat, der nehme doch mal Kontakt zum geschäftsführenden Vorstand des Kleingartenvereins Erholung e.V. in Herne auf. Schließlich wird dieses Modell seit mindesten 2010 durchgeführt.

Meines Erachtens hinkt allein schon die Tatsache, dass Herr König an den Verein 200 Euro Warmpacht pro Monat entrichtet. Also kann man ihm hier schon eine Gewinnabsicht unterstellen. Sieht man sich nun das Gaststättengesetz an wäre eine Erlaubnis einzuholen, wenn der Betrieb für jedermann oder einen bestimmten Personenkreis zugänglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob Herr König als Vereinswirt auf seine Rechnung oder als Vorsitzender des Vereins auf Vereinskosten ausschenkt.

Bei dem Sky-Abo sollte Herr Paul Conny König sich noch mal in seinem Vertrag die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sky Deutschland Fernsehen GmbH & Co. KG unter Punkt 2.1.2 anschauen.

2.1.2

Der Abonnementvertrag berechtigt den Kunden ausschließlich zur privaten Nutzung der Sky Programmangebote sowie Zusatzdienste. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, jegliche Inhalte der Sky Programmangebote sowie Zusatzdienste öffentlich vorzuführen oder öffentlich zugänglich zu machen …..

 

Falls Herr König, aufgrund von Defiziten der kognitiven Wahrnehmung dieses nicht versteht, wird ihm sicherlich die fachliche Rechtsberatung von Frau M-F oder Herrn R…. aus dem Stadtverband der Gartenfreunde Herne-Wanne e.V. fach- und sachkundig nach Satzung beraten.

 

Wenn sich Kleingartenpächter wie „Benedict Arnold“ sich über den Tisch ziehen lassen und die Reibung als Nestwärme empfinden, ist das ihr Problem.